Jagdgesetz un Haushund

Caronna

Super Knochen
... so kann es also auch gehen:


§27
(3) Wildernde Hunde dürfen nur mit vorheriger Genehmigung
der Jagdbehörde
getötet werden. Die Jagdbehörde darf die Genehmigung
im Einzelfall nur erteilen, wenn der Jagdausübungsberechtigte
nachweist, dass sich ein wildernder Hund
nicht nur vorübergehend in einem Jagdbezirk aufhält und die
Beunruhigung des Wildes nicht auf andere Weise verhindert
werden kann.

Zitat von:
http://www.ljv-sachsen.de/fileadmin/user_upload/PDF-files/SaechsJagdG_2012.pdf

Landesjagdverordnung Sachsen
 
Ganz so gut ist das leider nicht, denn dann dürfen auch Hunde die nur streuenen und nicht direkt bei der Jagd gesehen werden abgeschossen werden. Also auch Hunde die streunen um zur nächsten Ortschaft zu kommen , damit sie sich dort paaren können.
Beunruhigung des Wildes kann nämlich noch viel schlechter nachgewiesen werden als jagen.

Muss mich korrigieren, schlampig gelesen.
Doch besser, wenn man es nachweisen muss. Leider steht nicht drinnen wie der Nachweis erfolgen muss.
 
Zuletzt bearbeitet:
nein, besser noch nicht. Das nächste Vorkommen ist in Frankreich, Departement Moselle, ca keine 200 km weit weg.
 


Klasse Gesetz, was vom Landtagspräsident, Ministerpräsident, Staatsminister für Umwelt und Landwirtschaft und der Staatsminister der Justiz für Europa beschlossen haben.
Also, alles Staatsdiener, die das geleistet haben. Das müssten andere Länder nur nachmachen, was die Sachsen da tolles beschlossen haben.

Hut ab, vor den Sachsen.. :)
 
Klasse Gesetz.

ich wusste gar nicht, dass man überhaupt Wolfe schießen darf. Dachte immer, die ständen unter Naturschutz.

LG
JOhnnyG
 
Oben