Caronna
Super Knochen
... so kann es also auch gehen:
§27
(3) Wildernde Hunde dürfen nur mit vorheriger Genehmigung
der Jagdbehörde getötet werden. Die Jagdbehörde darf die Genehmigung
im Einzelfall nur erteilen, wenn der Jagdausübungsberechtigte
nachweist, dass sich ein wildernder Hund
nicht nur vorübergehend in einem Jagdbezirk aufhält und die
Beunruhigung des Wildes nicht auf andere Weise verhindert
werden kann.
Zitat von:
http://www.ljv-sachsen.de/fileadmin/user_upload/PDF-files/SaechsJagdG_2012.pdf
Landesjagdverordnung Sachsen
§27
(3) Wildernde Hunde dürfen nur mit vorheriger Genehmigung
der Jagdbehörde getötet werden. Die Jagdbehörde darf die Genehmigung
im Einzelfall nur erteilen, wenn der Jagdausübungsberechtigte
nachweist, dass sich ein wildernder Hund
nicht nur vorübergehend in einem Jagdbezirk aufhält und die
Beunruhigung des Wildes nicht auf andere Weise verhindert
werden kann.
Zitat von:
http://www.ljv-sachsen.de/fileadmin/user_upload/PDF-files/SaechsJagdG_2012.pdf
Landesjagdverordnung Sachsen