Was ist erlaubt, was nicht?
Manchmal schlagen unsere Vierbeiner über die Stränge, ein nörgeliger Nachbar macht das Leben zur Hölle oder aber man trifft auf ein Tier in Not. Es gibt viele Situationen, in denen es unerwartet zu „Problemen“ rund um den Hund kommen kann. Gut also zu wissen, was Hund und Halter dürfen und was nicht.
Klingelt es an der Haustüre, erfüllen die meisten unserer Hunde ihren Job: Sie bellen. Hunde mit Katzenphobie werden gerne auch mal laut, wenn sie Nachbars Samtpfote durchs Gebüsch schleichen sehen. Andere wiederum kläffen Lastwagen an, können Motorradgeräusche nicht leiden oder sind einfach Plaudertaschen, die aus reiner Begeisterung schon in verbale Kommunikation verfallen. Für Ruhe liebende Nachbarn allerdings kann dies schnell zum Störfaktor werden.
Wenn Bellen Geld kostet!
Insbesondere wenn der Hund zu unangebrachten Zeiten bellt, kann das teuer werden. Denn dies kann eventuell als Ordnungswidrigkeit gelten oder gar zu Schadenszahlungen führen. So stellte der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in seinem Urteil klar, dass, wenn ein Hund übermäßig laut und lang anhaltend bellt oder gerade zur Mittags- oder Nachtzeit die Nachbarschaft erheblich stört, der Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit erfüllt sei. In einem solchen Fall kann der Hund, ist er oft im Garten, zum Beispiel täglich zu bestimmten Zeiten zu „Hausarrest“ verdonnert werden oder das Gericht erteilt die Auflage zur Betreuung durch eine befähigte Person.
Das Amtsgericht Köln verurteilte einen Hundehalter sogar zu Schadenersatzzahlungen in Höhe eines Mietausfalls von knapp 5000 Euro, weil der Mieter des Nachbargrundstückes wegen des Gebells der Hunde nebenan den Mietzins gemindert hatte. Der Halter der Hunde konnte nicht nachweisen, dass er alles getan hatte, um das Bellen der Hunde zu unterbinden. Beide Beispiele können, wie ebenso alle nachfolgend erwähnten gerichtlichen Urteile, auf der Internetpräsenz http://www.der-tieranwalt.de des Tierrecht-Anwaltes Andreas Ackenheil im Detail nachgelesen werden.
Auch in Österreich kann man einen Mietzinsminderungsanspruch wegen lauten Hundegebells erreichen, erzählt Walter Reisp, bis 2014 Leiter der für Tierschutz zuständigen Magistratsabteilung 60 in Wien, im Interview mit dem „Kurier“. Länger als eine halbe Stunde am Stück Bellen würde in der Regel als ungebührlich und unüblich eingestuft. Nachbarn könnten in diesem Fall Anzeige erstatten oder bei Gericht eine Unterlassungsklage einbringen. Unterlassungsklagen könnten sowohl Mieter als auch Wohnungseigentümer einbringen. In einem Wohnhaus könnte zudem die Mehrheit der Wohnungseigentümer dem betreffenden Miteigentümer die Hundehaltung untersagen. Reisp weist aber sofort darauf hin, dass dies nur in Extremfällen gehen würde. Ein Urteil zum Hundegebell gibt es beispielsweise vom Obersten Gerichtshof (Az.: 7 Ob 327/98h). Laut Richter könne das Gebell eines einzelnen Hundes in einem ruhigen Wohnhaus bereits stören, in einer Gartensiedlung, in der mehrere Hunde leben, jedoch nicht. Der Verwaltungsgerichtshof beurteilte sogar ein nicht allzu lange andauerndes Hundegebell als ungebührlich.
Hundehaltung verboten?
Doch nicht nur Bellen kann zu Einschränkungen durch Nachbarn oder die Hausordnung führen. In Deutschland können Wohnungseigentümer die Gemeinschaftsordnung durch einen Mehrheitsbeschluss mit Zweidrittel aller vorhandenen Stimmen zu Ungunsten eines Hundehalters ändern. Ein solcher Beschluss kann zum Beispiel ein Verbot des freien Auslaufs auf der gemeinschaftlichen Außenanlage beinhalten. Auch kann die zukünftige Haltung von Haustieren von der vorherigen Zustimmung von Verwalter und Beirat abhängig gemacht werden. Selbst eine Einschränkung der Tierhaltung auch auf maximal einen Hund pro Wohnung ist möglich. Zudem können die Zeiten von Besucherhunden auf sechs Wochen beschnitten werden.
Wie ist es aber, wenn man im eigenen Haus wohnt? In einem solchen Fall kann die Anzahl der Hunde im Haus durch die Ordnungsbehörde oder das Bauamt eingeschränkt werden, wenn die Wohnnutzung des Eigentümers erheblich eingeschränkt ist. Auch für den Garten kann die zuständige Baubehörde für gehaltene Hunde eine bestimmte Höchstzahl festlegen. Ebenfalls kann der Nachbar gegen die Hundehaltung gerichtlich vorgehen, vorausgesetzt er ist selbst dort Eigentümer und die Hunde sorgen für eine erhebliche Belästigung.
Das Halten von Haustieren kann in Deutschland zum Glück selbst durch die Gemeinschaftsordnung nicht generell verboten werden. Auch der Vermieter einer einzelnen Wohnung kann eine Hundehaltung nicht untersagen. Das entschied 2013 der Bundesgerichtshof. Ein solches Verbot wurde vom Gericht als unangemessene Benachteiligung des Mieters angesehen, die zudem seine Persönlichkeitsrechte verletze, da ein solches Verbot die besonderen Fallgestaltungen und Interessenlagen nicht berücksichtige.
In Österreich allerdings ist die gesetzliche Lage leicht anders. Zwar hat auch hier der Oberste Gerichtshof festgestellt, dass ein generelles Haustierverbot unzulässig sei, eine Beschränkung der Tierhaltung jedoch für möglich erklärt. So können Kleintiere, die im Käfig gehalten werden, nicht vom Vermieter verboten werden, gefährliche Tiere wie Giftschlangen allerdings doch. Beim Thema Hunde wird es schon schwieriger. Denn laut Oberstem Gerichtshof kann ein Vermieter die Haltung bestimmter Tiere beschränken, indem er dies im Mietvertrag differenziert formuliert. Wie diese Formulierung genau auszusehen hat, wurde vom Gericht allerdings nicht festgelegt.
Was „danach“ passiert!
Die meisten Hundehalter machen sich zeitlebens viele Gedanken um ihren Schützling. Letztlich sind die Fellnasen ja oft vollwertige Familienmitglieder. Nur wenige Halter machen sich allerdings Gedanken über die Zeit „danach“. Daran, die Zukunft ihres Schützlings nach dem eigenen Tod abzusichern, denken nur die wenigsten. Da Tiere jedoch keine rechtsfähigen Personen sind, können sie nichts erben. Absichern kann man seinen Liebling trotzdem in gewisser Weise. Wird im Testament bestimmt, wer sich um den Hund zu kümmern hat, kann diese Person testamentarisch auch als Erbe berücksichtigt werden.
Oft stellt sich bei Scheidungen die Frage, was mit den gemeinschaftlichen Hunden passieren soll. Eine gesetzliche Regelung gibt es nicht. Das Oberlandesgericht Nürnberg urteilte zum Beispiel im Sinne des Tierschutzgesetzes und sprach einer Ehefrau die insgesamt 6 Hunde zu, die sie bei der Trennung bereits zu sich genommen hatte. Die Hunde hätten während der Trennung der Eheleute schon genug mitgemacht, meinte das Oberlandesgericht und urteilte gegen die vom Ehemann geforderte Trennung des Hunderudels. Anders entschied jedoch das Oberlandesgericht Schleswig-Holstein. Hier beschloss das Gericht, dass Hunde nach einer Scheidung wie Haushaltsgegenstände behandelt werden könnten und auch Hunden eine Trennung zumutbar sei.
Was ist jetzt Sache?
Die Begründung des Oberlandesgerichts Schleswig-Holsteins lässt uns schaudern. Leider werden Hunde rechtlich noch immer wie Sachen gehandhabt. Warum dies so ist, weiß Andreas Ackenheil, langjähriger Anwalt für Tierrecht und Autor des Buches „Ihr Recht rund ums Haustier“. In Ausgabe 7/2017 hatte der Rechtsanwalt Wuff-Leser bereits durch das rechtliche Dickicht der Gesetze in Bezug auf Hundehaftung geführt. „Die rechtliche Stellung der Tiere in Deutschland wird zwar im Laufe der Jahre sukzessiv immer besser, aber es muss noch viel getan werden“, schickt Ackenheil voraus. „Anfang der 2000er entschied das Bundesverfassungsgericht, dass Tierschutz und Tierwohl ins Grundgesetz als Staatsziel mit aufgenommen werden.“ Was sich für Laien wenig spannend anhöre, sei allerdings ein wichtiger Schritt. Denn jede Behörde und jedes Gericht müsse seitdem Tierwohlbelange in den Entscheidungen berücksichtigen, so Ackenheil. Daraufhin habe es auch im Bürgerlichen Gesetzbuch die entsprechende Änderung gegeben: Tiere seien keine Sachen mehr, sondern „Mitgeschöpfe“. „Dann kommt aber gleich die Einschränkung: Mitgeschöpfe, auf die die Regelungen der Sachen entsprechend anwendbar sind“, kritisiert der Tierrecht-Experte. Daher seien wir eigentlich keinen wirklichen Schritt weiter gekommen, kritisiert Ackenheil. Deswegen hält sich auch noch immer der Satz „Tiere sind Sachen“.
In Österreich zeigt sich die Lage des Hundes im Recht bis auf oben genanntes Mietrecht nicht anders. In der Wuff Ausgabe 02/2007 erklärte zum Beispiel die auf Tierrecht spezialisierte österreichische Anwältin Dr. Daniela Kuttner die generelle Rechtslage des Landes. In § 285a des ABGB finde sich zwar die deklaratorische Proklamation „Tiere sind keine Sachen. Der Hund ist also keine Sache“, schrieb Kuttner, jedoch würden auf ihn vor allem im Bereich der Gewährleistung oder des Schadenersatzes sachenrechtliche Vorschriften angewandt. „Tieren kommt im Zivilrecht keine eigene Rechtspersönlichkeit zu“, erklärt die Wiener Tierschutzombudsfrau Eva-Maria Persy. „Grundsätzlich ist es so, dass im Bereich des Privatrechts Tiere im Eigentum einer Person stehen und somit auch die eigentumsrechtlichen Bestimmungen auf den Rechtsverkehr anzuwenden sind.“ Als Tierschutzombudsfrau vertreten Persy und ihr Team vor allem in behördlichen und gerichtlichen Verfahren die Interessen der Tiere.
Da trifft der Schlag!
Gerade Fälle, in denen es um Hilfe für einen in Not befindlichen Hund geht, kennt Persy gut. Auch Ackenheil hat oft mit solchen Situationen zu tun. Dass es im Tierschutzgesetz heißt, Leiden sei von Tieren fern zu halten, impliziere laut dem Anwalt, dass man einschreiten dürfe. Doch rechtlich ist das nicht so. Für Tierrecht-Experte Ackenheil ist es eine Entscheidung zwischen Moral und geltendem Recht. Wer aus moralischer Sicht eingreife und dem Hund helfe, müsse nach geltender Rechtslage leider das Risiko in Kauf nehmen, eine Ordnungswidrigkeit oder eine Straftat zu begehen. Das typische Sommerproblem erklärt die Problematik: Der Halter eines Hundes geht schnell mal in einem Laden etwas einkaufen und lässt seinen Hund derweil im Auto. „Stirbt der Hund im Auto an Überhitzung, hat der Halter ein Problem. Denn er macht sich der Tierquälerei strafbar.“ Eine gehörige Strafe wird er aber wohl nicht bekommen. „Es gibt noch viel zu wenige Staatsanwälte, die das auch wirklich demensprechend verfolgen. Also gibt es nur eine kleine Geldbuße“, erläutert Ackenheil. Greife allerdings ein vorbeikommender Passant beherzt ein, indem er die Scheibe einschlägt, da keine Zeit mehr verbleibt, den Halter ausfindig zu machen oder die Polizei zu rufen, begehe dieser Sachbeschädigung. „Man kann sicher sein, dass der Halter nachher oft nicht froh ist, dass seinem Hund geholfen wurde, sondern den Passanten wegen Sachbeschädigung anzeigen wird“, meint der Anwalt.
Leider steht Tieren laut Gesetz weder in Deutschland noch in Österreich ein Recht auf Notwehr oder Nothilfe zu, da sie nicht als rechtsfähige Persönlichkeiten vermerkt sind. Rechtlich gesehen sind hilfsbereite Personen also zum Zuschauen verdonnert, wenn sie Zeuge einer Tiermisshandlung werden. Greifen sie ein, machen sie sich eventuell strafbar. Damit sich dies einmal ändert, fordert Ackenheil eine entschiedenere Vorgehensweise von Seiten der Staatsanwälte und Strafrichter: „Es wäre schön, wenn ein Staatsanwalt innerhalb einer strafrechtlichen Auseinandersetzung das auch mal so sehen würde. Dann hätten wir Urteile, die in diese Richtung gehen. Stattdessen überwiegen Urteile, wo jemand für das Werfen von Welpen aus dem zweiten Stock nur eine kleine Geldstrafe bekommt.“ Frankreich sei da viel weiter. „Wer dort Tierquälerei betreibt, dem kann für ein halbes Jahr der Führerschein entzogen werden.“
Hält man sich an geltendes Recht, dann sollte man es so machen, wie es die Tierschutzombudsfrau Persy erläutert: „Wird man Zeuge einer Tierquälerei, hat man die Möglichkeit die Polizei zu verständigen oder sich an die zuständige Veterinärbehörde zu wenden. Geht es darum, eine noch andauernde Tierquälerei zu beenden oder ist der Tierquäler unbekannt, ist es zielführender, die Polizei zu verständigen, da diese schneller vor Ort sein kann und auch die Möglichkeit hat, Personen entsprechend anzuhalten. Wichtig für die Meldung von bereits abgeschlossenen Vorfällen ist immer der Ort und die Tatzeit sowie möglichst ausführliche Angaben zu den Tätern, insbesondere Name, Anschrift.“
Im Gespräch mit der österreichischen „Kleinen Zeitung“ erklärte der Grazer Anwalt Heimo Hofstätter, was passieren könnte, falls für eine solche Vorgehensweise die Zeit zu knapp ist und der einzige Weg zur Rettung des Hundes das Einschlagen der Scheibe ist. Auch Hofstätter verweist darauf, dass das Einschlagen des Fensters Sachbeschädigung, das längere Einsperren eines Tieres bei extremer Hitze im Auto Tierquälerei und beides strafrechtlich relevante Handlungen seien. Allerdings sei das Einschlagen der Autoscheibe zur Rettung eines Hundes mit dem Hintergrund des zu rechtfertigenden Notstandes zu prüfen, so der österreichische Anwalt. Dieser sei zwar gesetzlich nicht geregelt, doch müsse eine Notstandssituation vorliegen, also ein unmittelbar drohender bedeutender Schaden für ein durch die Strafgesetze geschütztes Rechtsgut. „Der durch die Notstandshandlung verursachte Nachteil muss deutlich weniger schwer wiegen als jener, der durch die Notstandssituation droht“, heißt es. Das Leben des Hundes sei folglich höher anzusetzen als die Beschädigung der Autoscheibe. Würden diese Umstände berücksichtigt, dann bliebe, so Hofstätter, das Einschlagen der Fensterscheibe straffrei in Österreich.
Um die Notstandshandlung letztlich auch nachweisen zu können, scheint es wohl am besten, vor dem Einschlagen der Scheibe die Situation des Hundes kurz mit dem Handy als Video aufzunehmen.
Es gibt noch viel zu tun!
Damit sich Strafgesetze diesbezüglich in Zukunft einmal ändern, fordert Ackenheil stärkere Lobbyarbeit. Auch müsse ein besseres Bewusstsein innerhalb der Gesellschaft geschaffen werden. „Wir haben noch sehr, sehr viel zu tun. Es kommt punktuell immer etwas, was einen Schritt weiter führt, aber der große Durchbruch lässt leider auf sich warten.“
Information
Hundehaftpflichtversicherung
Die Hundehaftpflichtversicherung des Tierhalters ist heute oftmals Pflicht. In den österreichischen Bundesländern Wien, Oberösterreich, Salzburg, Tirol und der Steiermark ist sie gesetzlich vorgeschrieben. Ebenfalls besteht eine grundsätzliche Pflicht in Deutschland in Berlin, Brandenburg, Hamburg, Niedersachsen, Thüringen und seit Januar 2016 auch in Schleswig-Holstein. In Nordrhein-Westfalen gilt der Zwang zur Hundehaftpflichtversicherung für Hunde ab einer Körpergröße von 40 cm. In Baden-Württemberg, Bayern und Rheinland Pfalz ist sie ein Muss, wenn der Hund als auffällig gilt. In Sachsen-Anhalt wiederum verpflichtet die Rasseliste zum Versicherungsschutz.
Bedenkt man allerdings, wie schnell es zu Haftungsforderungen und anderen Problemen um den geliebten Hund kommen kann, scheint jeder Halter gut beraten, für seinen Hund eine Versicherung abzuschließen. Die Hundehaftpflichtversicherung übernimmt nicht nur die durch den Hund hervorgerufenen Personen- und Sachschäden, sie trägt auch alle damit verbundenen gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten. Ein Blick in die Eigenheimversicherung kann ebenfalls hilfreich sein. Bei vielen Bündelversicherungen ist das Risiko der Hundehaftpflicht bereits mit abgedeckt.
Information
Vorsicht, Fake-News!
In den sozialen Medien geht gerade im Sommer gern die Meldung um, dass das Einschlagen der Scheibe zur Rettung eines Hundes im überhitzten Auto straffrei sei, da Tiere laut Gesetz nicht mehr als Sachen gelten. So schön eine straffreie Rettung von Tieren auch wäre, leider ist dem nicht so. Tiere gelten zwar seit langem rechtlich als „Mitgeschöpfe”, doch wird auf sie weiterhin die Regelung der Sachen angewendet. Im konkreten Falle ist eine Rettung des Hundes, ohne sich strafbar zu machen, fast nicht möglich. Das Einschlagen der Autoscheibe ist Sachbeschädigung. Falls also der Autobesitzer Anzeige erstattet, wird der Retter meist die Scheibe zahlen müssen. Im Streitfalle bleibt es dem Richter zu beurteilen, ob es sich im konkreten Fall um einen gerechtfertigten Notstand handelte oder nicht.
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