Der Hund im Recht: Welches Recht gilt wann? (nach österreichischem Recht)

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Hundehalter sind in vielfältigen Belangen mit verschiedensten Gesetzen konfrontiert. Es gibt Bundesgesetze, Ländermaterien und Gemeindeverordnungen. Welches Gesetz gilt wann?
Diese Frage haben sich schon viele Hundehalter gestellt. Dann gibt es noch ein
Tierschutzgesetz, Polizeigesetze usw. In allen diesen Bereichen kommt das Thema Hunde vor. Oft sieht man sich schon mit einem anderen Gesetz konfrontiert, wenn man nur eine
Bundeslandgrenze überschreitet. Die Rechtsanwältin Dr. Susanne Chyba bringt Licht in die schwierige Materie.

Um zu wissen, wo sich rechtliche Bestimmungen in Bezug auf Hundehaltung in Österreich finden, muss zunächst erklärt werden, wer denn überhaupt die Gesetze erlassen und vollziehen darf. Es bedarf daher zunächst etwas trockener Theorie, um das österreichische Rechtssystem zu verstehen.

Gemäß Art 11 Abs 1 Z 8 B-VG (Bundes-Verfassungsgesetz) ist der Kompetenztatbestand „Tierschutz“ Bundessache in der Gesetzgebung, die Vollziehung obliegt den Ländern. Der Kompetenztatbestand „Tierschutz“ betrifft jedoch nur jene Angelegenheiten, die den Schutz des einzelnen Tieres zum Ziel haben. Infolgedessen hat der Bund das Tierschutzgesetz erlassen. Dort sind etwa die Kennzeichnung und Registrierung von Hunden, Vorschriften beim Tiertransport, Verbot von „Qualzüchtungen“ und die Anwendungen von Stachelhalsbändern geregelt.

Gemäß Art 11 Abs 3 B-VG liegt die ­Kompetenz zur Erlassung von Durchführungsverordnungen zu nach Art 11 Abs 1 Z 8 B-VG erlassenen Gesetzen ­ausschließlich beim Bund. Das heißt, dass auch nur dieser Verordnungen erlassen darf, die diese Gesetze erläutern oder ergänzen. So gibt die 2. Tierhaltungsverordnung Mindestanforderungen an die Haltung von Hunden vor.

Als Staatszielbestimmung trat 2013 das B-VG Nachhaltigkeit in Kraft, welches auch den Schutz des Lebens und das Wohlbefinden der Tiere umfasst. Als Staatszielbestimmung richtet sich das B-VG jedoch nicht an den einzelnen Bürger, sondern an den Staat

Bestimmungen in Zusammenhang mit der Tierhaltung, welche nicht von Art 11 Abs 1 Z 8 B-VG umfasst sind (etwa der Schutz von Personen vor Tieren), sind nicht von der Kompetenzbestimmung „Tierschutz“ umfasst. Solche Bestimmungen werden von Art 15 Abs 2 B-VG (örtliche Sicherheitspolizei) erfasst, in der Gesetzgebung handelt es sich um „Landessache“ („Landes-Polizeigesetze“); entsprechende Landesgesetze regeln z.B. die Haltung gefährlicher Tiere.

In diesen Ländergesetzen ist konkret die Haltung von Hunden geregelt:
• Wien: Wiener Tierhaltegesetz
• Oberösterreich: OÖ Hundehaltungsgesetz
• Niederösterreich: NÖ Hundehaltungsgesetz
• Salzburg: Salzburger Landessicherheitsgesetz
• Tirol: Landes-Polizeigesetz
• Vorarlberg: Landes-Sicherheitsgesetz
• Kärnten: Kärntner Landessicherheitsgesetz
• Steiermark: Steiermärkisches Landes-Sicherheitsgesetz
• Burgenland: Bgld. Tierschutzgesetz

Die Anwendung dieser Regelungen (das versteht man unter „Vollziehung“) erfolgt gemäß Art 118 Abs 3 Z 3 B-VG grds. durch die Gemeinden im eigenen Wirkungsbereich, und zwar in erster Linie durch das im betreffenden Landesgesetz genannte Organ, ansonsten das in der Gemeindeordnung subsidiär zuständig erklärte Organ. (Anmerkung: Soweit es um die Erlassung von Bescheiden geht, ist idR immer der Bürgermeister, bei Statutarstädten der vom Bürgermeister geleitete Magistrat als Behörde erster Instanz zuständig).

Da Gemeinden ausnahmslos im Verwaltungsbereich tätig sind, kommen ihnen keine Befugnisse zur Gesetzgebung im formellen Sinn zu, vielmehr sind sie an bestehende Gesetze und Verordnungen des Bundes und der Länder gebunden. Gemeinden dürfen aber gemäß Art 118 Abs 6 B-VG in den Materien des eigenen Wirkungsbereiches ortspolizeiliche Verordnungen zur Abwehr oder Bekämpfung von gemeindespezifischen Missständen erlassen – dabei dürfen diese aber nicht gegen bestehende Gesetze oder Verordnungen verstoßen – sie dürfen also nur bestehende Gesetze „ergänzen“ und Regelungslücken schließen.

Wie bereits ausgeführt, kann darüber hinaus jede Verwaltungsbehörde auf Grund der Gesetze innerhalb des Wirkungsbereiches Durchführungsverordnungen erlassen, wobei auch hier bestehende Gesetze nur konkretisiert werden dürfen.

Daher hat jede einzelne Gemeinde idR Verordnungen in Bezug auf die Hundehaltung erlassen, die noch zu berücksichtigen sind. Wenn also das Land Bestimmungen zu Maulkorb- und Leinenzwang oder zur Verpflichtung zur Beseitigung von Hundeexkrementen nicht sowieso schon im Landesgesetz geregelt hat, so kann dann die Gemeinde eine ortspolizeiliche Verordnung gem. Art 118 B-VG zu dieser Verpflichtung erlassen. Wenn es bereits ein Ländergesetz gibt, so kann die Gemeinde im Rahmen einer Durchführungsverordnung das Gesetz konkretisieren (aber keine widersprechende Verordnung erlassen). Die Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren obliegt regelmäßig den Bezirksverwaltungsbehörden, teilweise auch den Bundespolizeidirektionen.

Gemäß § 10 Abs 1 NÖ Hundehaltungsgesetz begeht beispielsweise eine Verwaltungsübertretung, wer gegen die Bestimmung des § 1 NÖ HundehalteG (betrifft die allgemeinen Anforderungen für das Halten von Hunden) verstößt. Verwaltungsübertretungen sind gemäß Abs 2 dieses Gesetzes von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 10.000 Euro zu bestrafen. Die Gesetzgebung erfolgte durch das Land, die Vollziehung durch die Bezirksverwaltungsbehörde.

Gemäß § 6 NÖ Hundehaltungsgesetz darf die Gemeinde einem Hundehalter das Halten eines Hundes mit erhöhtem Gefährdungspotenzial unter bestimmten Voraussetzungen untersagen (Gesetzgebung). Der Bürgermeister der betreffenden Gemeinde spricht in Vollziehung dieses Gesetzes mit Bescheid die Untersagung der Haltung aus. Auch wenn alle im Gesetz genannten Nachweise erbracht werden, so kann die Gemeinde dennoch die Haltung eines Hundes mit erhöhtem Gefährdungspotenzial mit Bescheid untersagen. Das ist dann der Fall, wenn der Hundehalter nicht in der Lage ist, den Hund so zu halten, dass Gefährdungen von Menschen abgewendet werden. Als solche bestimmte Tatsachen gelten nach dem § 6 Abs 2 NÖ Hundehaltegesetz insbesondere bestimmte strafgerichtliche Verurteilungen, etwa eine gerichtliche Verurteilung wegen eines Angriffes gegen die Staatsgewalt, den Staat oder den öffentlichen Frieden.

Auch wenn sich die Inhalte der Landesgesetze betreffend die Hundehaltung im groben ähneln, ist doch zu beachten, dass hier unterschiedliche Bestimmungen existieren können. Ein Beispiel: § 8 des Kärntner Landessicherheitsgesetz – K-LSiG besagt, dass an öffentlichen Orten, an denen erfahrungsgemäß mit einer größeren Anzahl von Menschen, Tieren oder Verkehrsmitteln gerechnet werden muss, grundsätzlich Hunde entweder mit einem um den Fang geschlossenen Maulkorb versehen sein müssen (Maulkorbzwang) oder so an der Leine geführt werden, dass eine jederzeitige Beherrschung des Hundes gewährleistet ist (Leinenzwang). Im Übrigen sind Leine oder Maulkorb beim Aufenthalt außerhalb eingefriedeter Grundflächen jedenfalls mitzuführen und im Falle eines unerwarteten Auftretens von Menschen, Tieren oder Verkehrsmitteln, aber auch in Situationen, in denen durch den Hund Gefahren verursacht oder vergrößert werden können, sofort zu verwenden. Es gibt in diesem Gesetz auch die Möglichkeit Hundeverbotszonen einzurichten.

In Niederösterreich dürfen nach § 8 NÖ HundehalteG grundsätzlich an öffentlichen Orten im Ortsbereich Hunde nur an der Leine oder mit Maulkorb geführt ­werden. Eine Mitnahmepflicht von Leine oder Maulkorb an anderen Orten besteht aber nicht. In diesem Gesetz ist keine Schaffung von Hundeverbotszonen, aber dafür von Hundeauslaufzonen vorgesehen.

Da, wie ausgeführt, auch Gemeinden ergänzende Verordnungen erlassen können, kann es auch dadurch zu ortsbedingten Unterschieden kommen. Das Halten und Führen von Hunden ist daher in mehreren Gesetzen geregelt und es kann auch noch Unterschiede in den einzelnen Bundesländern und Gemeinden geben. Was man jedenfalls definitiv wissen muss: Unwissenheit schützt nicht automatisch vor Strafe!

So lautet § 5 Abs 2 VstG (Verwaltungsstrafgesetz): Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, entschuldigt nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte. Unverschuldet ist die Unkenntnis nach der Judikatur aber nur dann, wenn der Hundehalter sich auf Grund der ihm obliegenden Sorgfaltspflicht geeignete Erkundigungen zur Rechtslage einholt und er sich über die ihm obliegenden Pflichten der Hundehaltung und Führung im jeweiligen Bundesland nachweislich informiert. Andernfalls trägt er das Risiko des nichtentschuldbaren Rechtsirrtums und sohin einer Strafe.

Wenn Sie eine Frage an Dr. Susanne Chyba haben, schreiben Sie an [email protected]. Wir versuchen, Ihre Frage in einer der nächsten Ausgaben zu beantworten.

Pdf zu diesem Artikel: hund_und_recht_oesterreich_0718

 

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