Hundesteuer und "Sexsteuer" – Über den Tellerrand geblickt: Was haben Hundesteuer und „Sexsteuer“ ­miteinander zu tun?

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Die aktuelle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 11.10.2011 (25 K 6960/10 u.a. sowie 25 K 8111/10) sorgt gegenwärtig für Gesprächsstoff in Deutschland; die Erhebung der sog. Sexsteuer auf Grund­lage einer kommunalen Ver­gnügungssteuersatzung soll zulässig sein.
Der ein oder ­andere mag dieser­halb ­schmunzeln und das Thema sodann ad acta legen. Es ist allerdings lohnenswert, sich einmal näher mit der Materie zu befassen. Denn die sog. ­Sexsteuer gehört nämlich zur selben Steuerart wie die Hunde­steuer: Sie ist eine örtliche Aufwandsteuer im Sinne des Art. 105 Abs. 2 a) unseres Grund­gesetzes (GG).

Worum geht es nun bei der vor dem Verwaltungsgericht in Düsseldorf verhandelten Sexsteuer genau? Der Wortlaut legt zunächst den Verdacht nahe, dass entweder die Prostituierte oder aber – da die Steuer auf Grundlage einer Vergnügungssteuer­satzung erhoben wird – der jeweilige ­Freier diese Steuer bezahlen müsste. Diese Annahme ist indes, jedenfalls unmittelbar, nicht richtig. Denn Steuer­schuldner sind vielmehr die gewerblichen Zimmervermieter, d.h. die Betreiber von entsprechenden Clubs und Etablissements.

So weit, so folgerichtig.

Wenn nun aber die sog. Sexsteuer ebenfalls eine örtliche Aufwandsteuer ist – wie kann sie dann bei gewerb­lichen Vermietern von Zimmern er­hoben werden? Sie stellen die Räumlichkeiten zweifelsohne nicht zu privaten Zwecken zur Verfügung, sondern weil sie auf diese Weise Geld verdienen wollen. Nach den o.g. Grundsätzen und der Rechtsprechung des OVG NRW ist die Heranziehung zu dieser Steuer daher eigentlich ver­fassungswidrig.

Die schriftliche Urteilsbegründung des Verwaltungsgerichts Düsseldorf lag leider bei Redaktionsschluss noch nicht vor. Allerdings haben sich bereits andere Verwaltungsgerichte mit ­dieser Thematik befasst, wobei davon auszugehen ist, dass sich die Düsseldorfer Richter den Erwägungen etwa des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (Urteil vom 23.02.2011 – 2 S 196/10) oder des Verwaltungsgerichts Köln (Urteil vom 11.07.2007 – 23 K 4180/04) anschließen werden, die sinngemäß ausgeführt haben, dass es unerheblich sei, dass die ­Steuer nicht bei den sich vergnügenden Besuchern der jeweiligen Einrichtung, sondern zur Vereinfachung bei dem Veranstalter des Vergnügens, hier also dem Zimmervermieter, erhoben werde. Es reiche nämlich aus, wenn der Veranstalter die Möglichkeit habe, die Steuer letztlich auf die Besucher abzuwälzen, d.h. den Steuerbetrag in seine Kalkulation einzubeziehen und so die Wirtschaftlichkeit seines ­Unternehmens zu wahren.

Diese Argumentation verwässert allerdings die eigentlich trenn­scharfe Rechtsprechung des OVG NRW, wonach eben nur privater und nicht gewerblicher Aufwand der ­örtlichen Aufwandsteuer unterfällt. Und ­Steuerschuldner ist nun einmal der Vermieter und nicht der Freier.

Unter Zugrundelegung dieser Er­wägungen liegt im übrigen auch der Ansatz nicht ganz fern, ­(hunde-) steuerfreie Hundehändler oder gewerbliche Züchter doch zur Hunde­steuer heranzuziehen. Diese halten ihre zum Verkauf stehenden Hunde zwar nicht unmittelbar zu persönlichen Zwecken, aber halten sie für potenzielle private Käufer vor und damit jedenfalls mittelbar auch aus anderen als nur gewerblichen ­Gründen. Auch diese Gruppe könnte darauf verwiesen werden, die Hundesteuer in den Kaufpreis einzustellen, sodass letztlich der private Hunde­halter zahlt.

Sinnvoll erscheint all dies nicht, und zwar weder bei der Vergnügungs- noch bei der Hundesteuer. Vor allem dürfte es auch nicht erforderlich sein, die Grenzen, die das OVG NRW bei der Aufwandsteuer aufgestellt hat, aufzuweichen; denn jedenfalls die gewerblich Tätigen zahlen Einkommen- oder Körperschaftssteuer und/oder ggf. auch Gewerbesteuer. Sie zusätzlich in eine Steuerart einzubeziehen, die nicht für sie gemacht oder gedacht ist, überzeugt daher nicht, auch wenn es für den Staat eine bequeme Art der Steuererhebung ist.

Der geneigte WUFF-Leser wird nunmehr erahnen oder sich dunkel erinnern, inwiefern diese Steuer­erhebung problematisch sein könnte. Denn das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) hat bereits mit Urteil vom 23.01.1997 (NVwZ 1999, 318 f) für die Hundesteuer entschieden, dass diese aufgrund ihres Charakters als örtliche Aufwandsteuer nur bei natürlichen Personen (und nicht bei juristischen Personen, also Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Aktiengesellschaften, Vereinen) sowie auch bei diesen nur dann erhoben werden kann, wenn die Hundehaltung nur persönlichen, nicht aber wenn sie gewerblichen Zwecken dient. Denn Gegenstand der Aufwandsteuer ist ein über die Befriedigung der allgemeinen Lebensbedürfnisse hinausgehender Aufwand. Solche Lebensbedürfnisse haben aber eben nur natürliche Personen, wenn sie einen Hund zu privaten Zwecken ­halten. Der Hund eines Artisten etwa, der von Vorführungen mit seinem Hund lebt, ist daher ebenso steuerfrei wie derjenige, der rund um die Uhr einen Schrottplatz bewacht.

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Der Autor, Lars-Jürgen Weidemann, ist Partner der Anwaltskanzlei ­Sieger, Weidemann und Laakes in Mülheim an der Ruhr. Er beschäftigt sich seit vielen Jahren u.a. mit rechtlichen Fragen zur Hundehaltung, zum Tierschutz- und Vereinsrecht.
 
Rechtsanwalt L.-J. Weidemann,
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