Mit zwei aufsehenerregenden Urteilen hat das nordrhein-westfälische Oberverwaltungsgericht (OVG NRW) die Situation für die Halter von Miniatur Bullterriern in NRW deutlich entschärft bzw. neu geregelt; galt bislang eine unflexible, ausschließlich an der Größe der Hunde orientierte Vorgabe, wird nunmehr dem Umstand, dass züchterische Idealvorstellungen im tatsächlichen Leben kaum zu erreichen sind, Rechnung getragen.
Bislang galt in NRW nach „gefestigter Rechtsprechung“ bei der Abgrenzung von Miniatur Bullterriern zu Standard Bullterriern, dass erstere Rasse nur dann anzunehmen sein sollte, wenn die im alten FCI-Standard Nr. 11, der für Miniatur und Standard Bullterrier gleichermaßen galt, bzw. im seit 2011 nur für den Miniatur Bullterrier allein geltenden F.C.I.-Standard Nr. 359 vorgesehene Sollgröße von 35,5 cm nicht erheblich überschritten wurde. Insofern wurden etliche Miniatur Bullterrier spätestens dann als Standard Bullterrier bzw. Standard Bullterrier Mischlinge eingestuft, wenn sie ca. 38 cm Widerristhöhe erreichten.
Die Folge dieser Einstufung war eine damit verbundene Erlaubnispflicht gem. § 4 LHundG NRW. Entsprechende Anträge wurden vielerorts abgelehnt und die Haltung der Hunde untersagt, weil für die Haltung der in der Regel vom Züchter angeschafften Hunde das öffentliche oder ein besonderes privates Interesse fehlte (vgl. § 4 Abs. 2 LHundG NRW). Für die Halter, die ihre Hunde gutgläubig als Miniatur Bullterrier erworben hatten, ein kaum erträglicher Umstand.
Zwei Hundehalterinnen wollten sich damit allerdings unter keinen Umständen zufrieden geben. Eine hält einen knapp 40 cm großen (und mittlerweile schon recht betagten) Rüden, dessen VDH- bzw. F.C.I.-Papiere lückenlos belegen, dass es sich um einen Miniatur Bullterrier handelt. Die andere Hundehalterin mit ebenfalls knapp 40 cm großem Hund konnte zwar keine Ahnentafeln, allerdings zwei amtstierärztliche Gutachten vorweisen, welche den Hund trotz seiner mutmaßlichen Größenüberschreitung eindeutig als Miniatur Bullterrier einstuften.
Das Verwaltungsgericht Düsseldorf wies die Klagen der beiden Hundehalterinnen indes in erster Instanz wegen der aus seiner Sicht erheblichen Größenüberschreitung ab (Urteil vom 06.12.2017 – 18 K 6659/16 und Urteil vom 05.04.2018 – 18 K 11662/16). Das OVG NRW kassierte nun mit Urteilen vom 17.02.2020 (5 A 3227/17 und 5 A 1631/18) die erstinstanzlichen Entscheidungen und gab den beiden Hundehalterinnen Recht.
Das OVG NRW forderte im Verfahren u.a. eine Stellungnahme eines dem VDH angehörigen Zuchtverbandes ein und lud zum Verhandlungstermin einen Amtstierarzt als Sachverständigen. Nach alledem kam es sodann zu dem Ergebnis, dass zunächst einmal die Rassestandards der privaten Zuchtverbände (vor allem der F.C.I.) zu berücksichtigen seien, soweit sie jedenfalls zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des LHundG NRW schon existierten. Bei der Auslegung dieser Standards sei allerdings auch die (Zucht-) Praxis der Verbände zu beachten, sofern diese tatsächlich feststellbar sei. Danach sei der Miniatur Bullterrier schon zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des LHundG NRW am 01.01.2003 eine eigenständige Hunderasse gewesen, und zwar im In- wie im Ausland.
Für die Abgrenzung der beiden Rassen voneinander seien sodann der Rassenstandard und die Zuchtordnungen der Verbände genauer zu beachten:
Unterschreite hiernach ein Bullterrier die Größe von 35,5 cm, sei er ein Miniatur Bullterrier. Überschreite er diese Sollvorgabe könne er trotzdem ein Miniatur Bullterrier sein, wenn die Abweichung bis zu 10% betrage, d.h. bis zu einer Größe von 39 cm sei es naheliegend, dass ein Miniatur Bullterrier vorliege, was auch der Zuchtpraxis und dem Zuchtschauwesen entspreche.
Liege die Widerristhöhe oberhalb von 39 cm sei von einer erheblichen Überschreitung der Sollgröße auszugehen, so dass zu prüfen sei, ob phänotypisch die Merkmale des Miniatur oder des Standard Bullterriers überwögen. Grundsätzlich sei zunächst von einem Standard Bullterrier auszugehen, allerdings sei diese Vermutung widerlegbar, zum einen durch den Nachweis, dass die Elterntiere als Miniatur Bullterrier bekannt seien und glaubhafte Zuchtpapiere vorlägen, zum anderen dann, wenn etwa sachverständig bewiesen werden könne, dass dem (möglichen) Miniatur Bullterrier die höchstmögliche Substanz des Standard Bullterriers fehle, was u.a. dann der Fall sein könne, wenn der Hund nicht über eine so ausgeprägte Muskulatur bzw. über einen so starken Körperbau verfüge wie typische Standard Bullterrier.
Bei den Hunden der Klägerinnen handelt es sich nach alledem aufgrund der Papiere bzw. des äußeren Erscheinungsbildes um Miniatur Bullterrier.
Mit diesen beiden Entscheidungen hat das OVG NRW (mit viel Augenmaß) für Züchter, Halter und für Behörden geklärt, wie nunmehr mit Miniatur Bullterriern zu verfahren ist. Zwar wird es nach wie vor und immer wieder Zweifels- und Grenzfälle geben; mit diesen Vorgaben des OVG NRW sollten auch diese aber zufriedenstellend zu lösen sein.
Die Urteile des OVG NRW vom 17.02.2020 sind noch nicht rechtskräftig; die beklagte Landeshauptstadt könnte jeweils noch Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision einlegen. (Text: RA Weidemann & Coll)