Für Spannung und Brisanz sorgt – einstweilen in Nordrhein-Westfalen – gegenwärtig ein kleines und unscheinbares Verfahren über die Erhebung der sog. Kampfhundesteuer.
Allerdings nicht, weil es rechtlich besonders kompliziert oder anspruchsvoll wäre; vielmehr bereitet dieses Verfahren den beteiligten Behörden in tatsächlicher Hinsicht erhebliche Probleme.
Was ist geschehen? Eine kleine Gemeinde entschloss sich – wie viele andere auch – zur Erhebung der sog. Kampfhundesteuer. Dabei besteuerte sie allerdings nicht nur die vom Landeshundegesetz (LHundG NRW) als gefährlich eingestuften Rassen (American Staffordshire Terrier, Pitbull Terrier, Bullterrier und Staffordshire Bullterrier) besonders hoch, sondern auch die in § 10 Abs. 1 LHundG NRW als Hunde bestimmter Rassen aufgeführten Tiere (bspw. American Bulldog, Bullmastiff, Mastiff). Zu diesen gehört nun auch der Alano. Da die Halter eines solchen Hundes, den sie als Alano-Mischling übernommen hatten, mit der erhöhten Hundesteuer nicht einverstanden waren, klagten sie vor dem Verwaltungsgericht in Aachen, welches die Klage allerdings mit Urteil vom 14.05.2009 abwies (4 K 371/09). Das Oberverwaltungsgericht in Münster ließ die Berufung gegen dieses Urteil wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit mit Beschluss vom 26.04.2010 (14 A 1571/09) indes zu.
Gibt es überhaupt die Rasse Alano?
Im Laufe des Berufungsverfahrens kam die Frage auf, ob es den Alano als Rasse überhaupt (noch) gibt. Das daraufhin eingeschaltete nordrhein-westfälische Umweltministerium führte sodann umfangreich aus, dass der Alano als eigenständige Hunderasse nicht anerkannt sei. Die Fédération Cynologique Internationale (FCI) habe aber im Jahre 2001 den Dogo Canario vorläufig anerkannt, wobei sich die Beschreibungen dieser Rassen sehr ähnlich seien. Es gebe auch Zuchtvereine für Alanos und darüber hinaus auch eine Vielzahl anderer Hunderassen, die einen ähnlichen Phänotyp aufweisen würden, etwa den Perro de Presa Canario, den Perro de Presa Mallorquin etc. Weiter beschrieb das Ministerium sodann die Historie des Alano und verschwieg auch nicht, dass nach der Enzyklopädie der Rassehunde (2001) von Hans Räber der Alano als eigenständige Rasse heute verschwunden wäre.
Beklagte Gemeinde hebt Bescheid wieder auf
Bevor das Oberverwaltungsgericht sich indes intensiver mit diesem Problem befassen konnte, entschied sich die beklagte Gemeinde, den von den Klägern angegriffenen Hundesteuerbescheid aufzuheben. Mit Beschluss des Gerichts vom 4.11.2010 wurde das Verfahren daraufhin eingestellt und der Gemeinde die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen auferlegt. Einer Sachentscheidung des Oberverwaltungsgerichts ist die Gemeinde – möglicherweise auch das Umweltministerium – damit zuvor gekommen.
Aber was bedeutet dies nun? Geht das nordrhein-westfälische Umweltministerium selbst davon aus, dass es den Alano als Rasse nicht mehr gibt? Wird das LHundG NRW bald geändert und der Alano aus der Aufzählung in § 10 Abs. 1 LHundG NRW gestrichen?
Falls ja, was gilt für die Halter von Alanos – oder was für einen Hund sie nun auch immer halten mögen – bis dahin?
Was jetzt?
Fragen über Fragen – aber keine verlässlichen Antworten. Bislang jedenfalls ist der Alano noch auf der Liste, und seine Halter müssen die Verpflichtungen, die das Halten eines solchen Hundes gem. § 10 LHundG NRW mit sich bringt, weiter beachten. Sinnvoll dürfte es für jeden Halter eines Alano aber sicherlich sein, nunmehr bei dem für ihn zuständigen Ordnungsamt nachzufragen, wie er sich denn nun zu verhalten habe. Denn wenn es die Rasse Alano nicht mehr gibt, fällt ein solcher Hund eigentlich nur noch als großer Hund unter § 11 LHundG NRW. Es bleibt dann abzuwarten, wie die zuständigen Behörden in NRW reagieren. Versuchen diese, die Sache „auszusitzen“, oder reagieren ablehnend, könnten sich streitbare Alano-Halter durchaus überlegen, das Wiederaufgreifen des Verfahrens gem. § 51 des Verwaltungsverfahrensgesetzes zu beantragen, um eine Aufhebung des möglicherweise nicht mehr erforderlichen Erlaubnisbescheides zu beantragen. Insofern ist allerdings zu berücksichtigen, dass grundsätzlich eine Frist von drei Monaten für die Antragstellung einzuhalten ist, die an dem Tage zu laufen beginnt, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erlangt hat.
Außerdem könnte der vorliegende Sachverhalt für diejenigen Alano-Halter interessant sein, die – jedenfalls in NRW – zur sog. Kampfhundesteuer herangezogen werden. Entsprechende Klagen – die einen Monat nach Zugang des (Hunde-) Steuerbescheides erhoben werden müssen – dürften gegenwärtig recht aussichtsreich zu führen sein, wie das Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht in Münster gezeigt hat.