Gerichtliche Verfahren um die sog. Kampfhundesteuer nehmen kein Ende. So hatte unlängst das Verwaltungsgericht in Aachen über die Rechtmäßigkeit eines Bescheides über 600 Euro Jahressteuer für die Haltung eines American Staffordshire Terriers zu befinden – und hat diesen aufgehoben und der Klage stattgegeben (VG Aachen, Urteil vom 07.11.2011 – 4 K 186/11). (Dabei ging es um die Unterschiede der in §3 und §10 der LHundG NRW aufgeführten Rassen, die ungleich behandelt werden, Anm. d. Red.)
Was war geschehen?
Die Heimatgemeinde des Hundehalters hatte im Dezember 2010 mit Wirkung zum 01.01.2011 die Hundesteuersatzung geändert und eine sog. Kampfhundesteuer eingeführt. Danach sollten neben den als im Einzelfall gefährlich erkannten Hunde, also auch die in § 3 Abs.2 des Landeshundegesetzes NRW (LHundG NRW) als gefährlich aufgeführten Rassen (American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Bullterrier und Pitbull Terrier sowie entsprechende Kreuzungen) per se höher besteuert werden. Ferner unterfallen der erhöhten Steuer auch die in § 10 Abs.1 LHundG NRW aufgeführten „Hunde bestimmter Rassen", also bspw. Bullmastiff und Mastiff, Dogo Argentino, American Bulldog oder auch der Rottweiler; allerdings besteht für die Halter der in § 10 Abs.1 LHundG NRW genannten Rassen die Möglichkeit, die Ungefährlichkeit ihres Hundes durch einen anerkannten Sachverständigen oder das Veterinäramt nachzuweisen, um wieder auf die normale Hundesteuer herabgesetzt zu werden.
Diese Differenzierung zwischen den in § 3 LHundG NRW und den in § 10 LHundG NRW aufgeführten Rassen hielt das Verwaltungsgericht allerdings für mit dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs.1 des Grundgesetzes (GG) nicht vereinbar. Denn um dem Gleichbehandlungsgebot zu genügen, müsse die unterschiedliche Handhabung sich auf Unterschiede im Sachverhalt stützen, die einen inneren Zusammenhang aufweisen würden. Zum Beispiel müsste sich die Aggressivität und Gefährlichkeit der Hunde gemäß § 3 LHundG NRW gegenüber den Hunden, bei denen von der Erhebung einer erhöhten Steuer bei Erbringung eines Nachweises über die Ungefährlichkeit abgesehen werden könne, deutlich abheben, so das Verwaltungsgericht. Dies sei allerdings nicht der Fall. Vielmehr sei der Gesetzgeber davon ausgegangen, dass die in § 3 Abs.2 LHundG NRW sowie die in § 10 Abs.1 LHundG NRW aufgeführten Hunderassen ein vergleichbares Gefahrenpotenzial aufweisen würden. Denn die Verpflichtungen, die den Haltern beider Kategorien nach dem LHundG NRW auferlegt seien, unterschieden sich nur in geringem Maße. Es bestünden im Wesentlichen nur Modifikationen hinsichtlich des Zuchtverbots und des Nachweises eines besonderen Interesses bei der Anschaffung von Hunden gemäß § 3 Abs.2 LHundG NRW; ferner könnten Halter von Hunden nach § 10 Abs.1 LHundG NRW Sachkunde- und Verhaltensprüfungen auch bei anerkannten Sachverständigen ableisten und müssten nicht – wie die Halter von Hunden nach § 3 Abs. 2 LHundG NRW – einen Amtsveterinär aufsuchen. Im übrigen seien die Haltungsvoraussetzungen indes gleich, sodass die Gemeinde gehalten gewesen wäre, die dennoch vorgenommene Ungleichbehandlung im Einzelnen zu begründen. Dies sei allerdings nicht erfolgt.
Nun ist das Urteil des Verwaltungsgerichts Aachen noch nicht rechtskräftig. Ob die beklagte Gemeinde den Weg in die 2. Instanz suchen oder aber rückwirkend ihre Satzung ändern und die Ungleichbehandlung zwischen den genannten Rassen – wie auch immer – abstellen wird, bleibt abzuwarten.
Allerdings stellt sich schon die grundsätzliche Frage, wie lange es noch braucht, bis die zuständigen Rechtsetzungsorgane auf Gemeinde-, Landes- und Bundesebene endlich zur Kenntnis nehmen, dass die stattgehabte Ungleichbehandlung viel weiter reicht. Denn in § 10 LHundG NRW ist nun auch der Rottweiler aufgelistet. Dieser soll – so das Verwaltungsgericht – ein vergleichbares Gefährlichkeitspotenzial wie etwa ein American Staffordshire Terrier aufweisen. Natürlich hat er das. Aber genau dasselbe Potenzial weisen auch der Schäferhund und der Dobermann sowie etliche andere große Hunde(rassen) ebenso auf, die nicht in § 10 Abs.1 LHundG NRW gelistet sind.
Dieser kleine gedankliche Schritt noch – und die Rasselisten wären vom Tisch.