Mit Urteil vom 20.03.2013 hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden, dass ein generelles Verbot der Hundehaltung (und auch der Katzenhaltung) durch Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) in einem Miet- oder Nutzungsvertrag (wie von Genossenschaften in der Regel bezeichnet) unwirksam ist (Az.: VIII ZR 168/12).
Tierfreunde jubilieren, Vermieter und deren Interessenverbände reagieren angesäuert. Denn die Entscheidung stellt zum einen für Mieter keinen Freibrief dar, zum anderen liegt sie auf der bisherigen Linie des BGH und lässt künftig in jedem Einzelfall differenzierte Entscheidungen zu.
Was galt vor der nunmehrigen Entscheidung?
Bislang entsprach es der Rechtsprechung des BGH, in Fällen, in denen in Mietverträgen überhaupt keine Regelungen zur Hundehaltung vereinbart waren, diese Frage im Einzelfall unter Abwägung der Interessen des Mieters und des Vermieters zu entscheiden; zu berücksichtigen sollten sein insbesondere die Art, Größe, Verhalten und Anzahl der Tiere, Art, Größe Zustand und Lage der Wohnung sowie des Hauses, in dem sich die Wohnung befindet, Anzahl, persönliche Verhältnisse, namentlich Alter, und berechtigte Interessen der Mitbewohner und Nachbarn, Anzahl und Art anderer Tiere im Haus, bisherige Handhabung durch den Vermieter sowie besondere Bedürfnisse des Mieters (BGH NJW 2008, S. 220 f.).
Bediente sich der Vermieter – wie auch in der jetzt aktuellen Entscheidung – vorformulierter Vertragsbedingungen (AGB), so konnte er die Tier- und damit auch die Hundehaltung wirksam ausschließen, sofern Kleintiere (Zierfische, Meerschweinchen, Schildkröten usw.) von dieser Verbotsklausel ausgenommen waren (BGH, a.a.O.). Verstieß der Vermieter gegen diese Vorgabe hieß und heißt es auch heute noch nicht, dass damit die Hundehaltung erlaubt war oder ist; vielmehr kam und kommt es auch dann wieder auf die Abwägung der Mieter- und Vermieterinteressen im Einzelfall an.
Auf dieser Linie liegt auch die neue Entscheidung des BGH vom 20. 03. 2013
Zwar geht das Gericht über die bisherige Rechtsprechung hinaus, wenn nicht nur AGB ohne Kleintierklausel unwirksam sind, sondern dies nunmehr auch für Klauseln gilt, welche die Haltung von Hunden (und Katzen) in einer Mietwohnung generell untersagen. Denn solche Klauseln benachteiligen den Mieter unangemessen, wenn sie ihm eine Hunde- und Katzenhaltung ausnahmslos und ohne Rücksicht auf besondere Fallgestaltungen und Interessenlagen verbieten. Ferner verstoßen sie nach Auffassung des BGH gegen den wesentlichen Grundgedanken der Gebrauchsgewährungspflicht des Vermieters.
Damit ist aber noch nicht gesagt, dass der Mieter – nur wegen der Unwirksamkeit der Klausel – einen Hund auch halten darf. Vielmehr müssen die Instanzgerichte in einem solchen Fall künftig auf Grundlage einer umfassenden Interessenabwägung (s.o.) prüfen, ob die Hundehaltung zum vertragsgemäßen Gebrauch der Wohnung gehört oder nicht.
Das Urteil ist nach alledem weder für Mieter besonders positiv noch für Vermieter besonders negativ. Vielmehr war der BGH bestrebt, Vorgaben zu machen, anhand derer jeder Einzelfall gerecht entschieden werden kann. Und damit sollte eigentlich niemand ein Problem haben.