Das Kaufrecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) wurde in der WUFF bereits mehrfach thematisiert und vor allem kritisiert, weil es nicht zwischen dem (Ver-) Kauf von Tieren und Sachen differenziert. Ein simples Beispiel soll insofern einmal verdeutlichen, mit welch fragwürdigen und mitunter tragischen Problemen sich Juristen herumplagen müssen, weil der Gesetzgeber nicht tätig wird. Im folgenden Fall geht es um die Begriffe „neu" und „gebraucht", inwieweit sie für verkaufte Tiere gelten. In ersterem Fall gilt für „Mängel" eine Verjährungsfrist von zwei Jahren, in letzterem Fall nur für ein Jahr.
Ein gewerblicher Hundezüchter verkauft einen vier Monate alten Hund an einen Interessenten. In dem schriftlichen Kaufvertrag ist vereinbart, dass die Verjährungsfrist für Sachmängel bei gebrauchten Sachen auf ein Jahr, bei neuen Sachen auf zwei Jahre beschränkt wird. Nach eineinhalb Jahren zeigt sich nun, dass der Hund unter einer angeborenen, nicht heilbaren Erkrankung leidet. Der Verkäufer lehnt jede Haftung ab, weil der Hund mit einem Alter von vier Monaten und damit „gebraucht" verkauft wurde und die daher einschlägige Verjährungsfrist von einem Jahr abgelaufen ist.
Und nun?
Grundsätzlich gilt zunächst, dass der gewerbliche Verkäufer die Verjährung gem. § 475 Abs. 2 BGB tatsächlich so abkürzen darf, wie er es getan hat. Sofern er den Mangel nicht arglistig verschwiegen oder eine Beschaffenheitsgarantie übernommen hat (§ 444 BGB), ist die Vereinbarung wirksam.
4 Monate junger Hund: „Schon gebraucht" oder „noch neu"?
Damit stellt sich indes die entscheidungserhebliche Frage, ob ein Hund mit vier Monaten „schon gebraucht" oder „noch neu" ist; in ersterem Fall stünde es um die Mängelgewährleistungsrechte unseres Käufers schlecht, in letzterem Falle gut, da er sich noch innerhalb der zweijährigen Verjährungsfrist bewegen würde. Und diese Frage ist – wie könnte es in der Juristerei anders sein – lebhaft umstritten. In der Literatur wird teilweise die Auffassung vertreten, Tiere seien kaufrechtlich stets als gebrauchte Sachen anzusehen, weil eine am Verwendungszweck anknüpfende Abgrenzung nach den Kriterien „neu" oder „gebraucht" bei Tieren angesichts vielfältiger Arten und Verwendungsformen nicht nur sachlich unangemessen, sondern auch praktisch nicht oder nur schwer handhabbar sei (so bspw. Adolphsen, Agrarrecht 2001, 203 [207]).
Der Bundesgerichtshof (BGH) teilt diese Auffassung nicht. Zum einen begründet er seine Ansicht damit, dass gemäß § 90a Satz 3 BGB auf Tiere die für Sachen geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden seien, sofern nicht etwas anderes bestimmt wäre. Da es nun für den Tierkauf keine Sonderregelungen gebe (und damit eben nichts anderes bestimmt sei), gelte denknotwendig auch § 475 Abs. 2 BGB und damit die Abgrenzung „neu" und „gebraucht". Außerdem – so der BGH – habe der Gesetzgeber, als er u.a. die kaufrechtlichen Vorschriften modernisiert habe, ausgeführt, dass auch künftig junge Haustiere als „neu" anzusehen seien; Tiere könnten daher verjährungsrechtlich nicht generell als „gebraucht" behandelt werden (vgl. BGH NJW 2007, S. 674 ff. mwN).
So weit so gut. Dies beantwortet immer noch nicht die Frage, wann ein Tier denn nun „neu" oder „gebraucht" ist. Der BGH legt sich insofern – aus verständlichen Gründen – nicht starr fest, sondern formuliert in Anbetracht der gesetzgeberischen Wertung, nach der jedenfalls junge Haustiere nicht als „gebraucht", sondern als „neu" anzusehen sein sollen, dass jedenfalls der bloße Zeitablauf unerheblich sei, solange das Tier noch „jung" wäre.
In dem Fall, den der BGH zu entscheiden hatte, ging es um ein sechs Monate altes Fohlen, das sich noch nicht von der Mutterstute „abgesetzt" hatte. Der BGH hielt dieses Fohlen für „neu" (vgl. BGH a.a.O.).
Und was gilt beim Hund?
Und was gilt nun für einen vier Monate alten Hund? Obergerichtliche Entscheidungen liegen zu einem derartigen Fall – soweit ersichtlich – nicht vor. Unzweifelhaft dürften Welpen, die gem. § 2 Abs. 4 der Tierschutz-Hundeverordnung erst im Alter von über acht Wochen vom Muttertier getrennt werden dürfen, als „neu" gelten.
Danach wird es indes schwierig. Grundsätzlich sollen Sachen dann als gebraucht gelten, wenn sie in Benutzung genommen wurden. Aber wird ein junger Hund schon dann in Benutzung genommen und damit zum „gebrauchten Hund", wenn der Verkäufer anfängt, ihn zu erziehen? Oder müsste er dazu eine Welpenschule aufsuchen? Oder ist ein junger Hund länger „neu", wenn er als reiner Familienhund gehalten werden soll? Ist er eher gebraucht, wenn er als Zuchttier verwendet und so schnell als möglich auf Ausstellungen und Prüfungen vorbereitet oder vorgeführt wird?
All diese Fragen werden über kurz oder lang deutsche Gerichte entscheiden. Es sei denn, der Gesetzgeber regelt den Tierkauf endlich neu, so dass diese unselige Abgrenzung ein Ende findet. Denn kein Tier hat es verdient, dass es nach den Kategorien „neu" oder „gebraucht" behandelt wird.